KIRCHENBEITRAG


Wer hat die Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?
Kirchenbeitragspflichtig ist jede evangelische Christin und jeder evangelische Christ mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.

Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind Schüler und Schülerinnen, Lehrlinge, Studenten und Studentinnen sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.

Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtgemeinde aufgeteilt.

Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag

  • Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen wie z.B. die Evangelische Akademien
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Ökumene
  • Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
  • Hochschulseelsorge
  • das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
  • Initiativen von Gemeinden und Diözesen

Die Superintendenz finanziert mit dem Kirchenbeitrag

  • Gehälter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Superintendenz
  • diakonische Projekte der Superintendenz
  • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden

Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag

  • Gehälter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Pfarrgemeinde
  • diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
  •  Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Sachaufwände ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindezentrum)

Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuer-pflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. Der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen bei der Berechnung helfen.

Die Kirchenbeitragsgrundlage kann durch diverse Freibeträge vermindert werden:

  • Absetzbetrag für Alleinverdiener: EUR 1.000 (AlleinverdienerInnen sind Personen die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber EhepartnerInnen haben.)
  • Der Kinderfreibetrag je Kind beträgt EUR 1.450; für Kinder mit Behinderung beträgt der Freibetrag EUR 2.900.
  • Zusätzlich kann von der zuständigen Kirchenbeitragskommission für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Freibetrag auf bestimmte Zeit gewährt werden.

Die Berechnung des Kirchenbeitrages erfolgt folgendermaßen:
Von der ermittelten Kirchenbeitragsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen abzüglich möglicher Freibeträge) werden 1,5% errechnet. Davon erfolgt ein feststehender Abzug von EUR 44. Zu dem so errechneten Betrag erfolgt der Zuschlag der Gemeindeumlage Ihrer Pfarrgemeinde. Diese Gemeindeumlage kann zwischen 0% und 25% betragen. Sie wird von der Pfarrgemeinde selbstständig festgelegt, daher sind die Gemeindeumlagen der Pfarrgemeinden unterschiedlich.

Übrigens: Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2011 kann der Kirchenbeitrag bis zu einer Höhe von EUR 400 von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Diese Grenze gilt für Zahlungen ab 2012.

Wie ermittelt die Kirchenbeitragsstelle die Kirchenbeitragsgrundlage?
Da die Kirchenbeitragsstelle weder gegenüber den Finanzbehörden noch den Dienstgebern und Dienstgeberinnen Auskunftsrecht hat, muss die Kirchenbeitragsgrundlage eingeschätzt werden. Diese Schätzung erfolgt aufgrund der vorhandenen Informationen (Alter, Beruf). Die Schätzung kann natürlich von Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen abweichen. Daher ist die Kirchenbeitragsstelle auf Ihre Mithilfe angewiesen bzw. kann eine Neuberechnung dann vornehmen, wenn Sie die Einkommensunterlagen zur Verfügung stellen.

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